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Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Medizinischen Fußpflegern bzw. Podologen
(USt-Kartei der OFD Magdeburg § 4 Nr. 14 UStG Karte 1 (S 7170)
Umsatzsteuer-Gruppenbesprechung 2002 (TOP 5.2 der Niederschrift vom – S 7527 -24 – St 241 – und Austauschblatt vom ) (BStBl 2002 I S. 634)
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus:
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1. | Ausübung einer dem Katalogberuf ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und |
2. | Erbringung einer heilberuflichen Leistung. |
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Medizinischen Fußpflegern bzw. Podologen ist dabei Folgendes zu beachten:
1 Ausübung einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
1.1 Berufsrechtliche Regelung
Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heilhilfsberufe können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.
Ein Beruf ist nach der BFH-Rechtsprechung einem der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist.
Dazu gehört die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft ( BStBl 1998 II S. 453).
Dies macht vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie s...