Gesetze: Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. b;
EG Art.
234
Umsatzsteuerbefreiung medizinischer
Laboranalysen
Leitsatz
Artikel 13 Teil A Absatz 1
Buchstabe b der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass
der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienende
medizinische Analysen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von
einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb einer
Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte
durchgeführt werden, als ärztliche Heilbehandlungen einer anderen
ordnungsgemäß anerkannten privatrechtlichen Einrichtung im Sinne
dieser Bestimmung unter die dort vorgesehene Befreiung fallen
können.
Artikel 13 Teil A Absätze 1
Buchstabe b und 2 Buchstabe a der Richtlinie steht einer nationalen Regelung
nicht entgegen, wonach die Befreiung derartiger medizinischer Analysen von
Bedingungen abhängt, die nicht für die Befreiung der Heilbehandlungen
der praktischen Ärzte gelten, die sie angeordnet haben, und sich von denen
unterscheiden, die für die mit der ärztlichen Heilbehandlung eng
verbundenen Umsätze im Sinne der erstgenannten Bestimmung
gelten.
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Befreiung
der medizinischen Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form
organisierten Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung
durchgeführt werden, von der Bedingung abhängt, dass sie unter
ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Dagegen verstößt es nicht
gegen diese Bestimmung, dass nach der nationalen Regelung die Befreiung dieser
Analysen von der Bedingung abhängt, dass mindestens 40 % von ihnen
Personen zugute kommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung
versichert sind.