Rechtsschutz Einzelner bei umsatzsteuerlicher Bevorzugung einer
öffentlichen Einrichtung
Leitsatz
Ein Einzelner, der mit einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend
macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen
der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur
Mehrwertsteuer herangezogen, kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die
nationale Steuerverwaltung wie des Ausgangsrechtsstreits auf Artikel 4 Absatz 5
Unterabsatz 2 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
berufen.