Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH
ihrem beherrschenden Gesellschafter eine Abfindung für seinen Verzicht auf
die ihm erteilte Pensionszusage zahlt, obwohl nach der getroffenen Vereinbarung
im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Gesellschafters das Abfindungsverbot
des § 3 Abs. 1 BetrAVG gelten sollte. Das gilt auch, wenn die Abfindungsvereinbarung im Hinblick auf die
geplante Veräußerung der Gesellschaftsanteile erfolgt ist und der
Gesellschafter seine ursprüngliche Geschäftsführerfunktion
aufgegeben hat und seitdem unter Aufrechterhaltung der Versorgungszusage
für die GmbH als "einfacher" Angestellter tätig
geworden ist. Besteht die Abfindung in der Übertragung der Ansprüche
aus der Rückdeckungsversicherung für die vertraglich unverfallbare
Pensionszusage, liegt insoweit eine Vermögensminderung der GmbH -
als Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung - vor.
Der damit einhergehende Verzicht auf die Anwartschaftsrechte führt zu
einer verdeckten Einlage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1515 Nr. 8 DStR 2006 S. 1172 Nr. 27 DStRE 2006 S. 883 Nr. 14 GmbH-StB 2006 S. 219 Nr. 8 GmbHR 2006 S. 822 Nr. 15 HFR 2006 S. 800 Nr. 8 KÖSDI 2006 S. 15153 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2006 S. 2481 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2006 S. 607 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 686 JAAAB-88782