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BFH Urteil v. - I R 38/05

Leitsatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter eine Abfindung für seinen Verzicht auf die ihm erteilte Pensionszusage zahlt, obwohl nach der getroffenen Vereinbarung im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Gesellschafters das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG gelten sollte. Das gilt auch, wenn die Abfindungsvereinbarung im Hinblick auf die geplante Veräußerung der Gesellschaftsanteile erfolgt ist und der Gesellschafter seine ursprüngliche Geschäftsführerfunktion aufgegeben hat und seitdem unter Aufrechterhaltung der Versorgungszusage für die GmbH als "einfacher" Angestellter tätig geworden ist. Besteht die Abfindung in der Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung für die vertraglich unverfallbare Pensionszusage, liegt insoweit eine Vermögensminderung der GmbH - als Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung - vor. Der damit einhergehende Verzicht auf die Anwartschaftsrechte führt zu einer verdeckten Einlage.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1515 Nr. 8
DStR 2006 S. 1172 Nr. 27
DStRE 2006 S. 883 Nr. 14
GmbH-StB 2006 S. 219 Nr. 8
GmbHR 2006 S. 822 Nr. 15
HFR 2006 S. 800 Nr. 8
KÖSDI 2006 S. 15153 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2006 S. 2481
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2006 S. 607
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 686
JAAAB-88782

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