Verpflichtet sich eine GmbH zur Gewinnabführung, verlangt
§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 1996 für die Anerkennung der
Organschaft u. a., dass eine Verlustübernahme entsprechend den
Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Eine dem § 302
Abs. 1 und Abs. 3 AktG entsprechende Vereinbarung muss der
Ergebnisabführungsvertrag enthalten. Die jüngere zivilrechtliche
Rechtsprechung zum GmbH-Konzern, wonach § 302 AktG zivilrechtlich
analog anzuwenden ist, ändert daran nichts. Wird die ausdrückliche
Verlustübernahmevereinbarung in einer
"Klarstellungsvereinbarung" - erstmalig - nachgeholt,
gelten auch für eine solche Ergänzung des
Ergebnisabführungsvertrags die zeitlichen Erfordernisse des § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 KStG 1996 und das Erfordernis
der Eintragung in das Handelsregister.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1513 Nr. 8 DStR 2006 S. 1224 Nr. 28 DStRE 2006 S. 956 Nr. 15 HFR 2006 S. 802 Nr. 8 KÖSDI 2006 S. 15154 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2006 S. 2560 EAAAB-89183