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BFH Urteil v. - II R 57/04

Gesetze: ErbStG § 9ErbStG §10ErbStG §11ErbStG § 12VVG § 11BewG § 9

Steuerberechnung bei Tod des Erblassers während Hausbrand

Leitsatz

Stirbt der Erblasser während des Brands seines Hauses, sind der Erbschaftsbesteuerung das Haus und die darin befindlichen Sachen mit den Steuerwerten zum Zeitpunkt des Todes zugrunde zu legen. Ansprüche auf Versicherungsleistungen unterliegen nur insoweit der Steuer, als sie zu diesem Zeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach infolge der bereits eingetretenen Schäden begründet waren. Versicherungsansprüche, die erst mit Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VVG oder vereinbarter aufschiebender Bedingungen oder aufgrund eines Verzichts des Versicherers darauf fällig geworden sind und für die demgemäß die Steuer erst entsprechend später entstanden ist, dürfen nicht zusammengefasst mit dem Erwerb von Todes wegen ohne Angabe der auf die einzelnen Steuerfälle entfallenden Erbschaftsteuer besteuert werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1480 Nr. 8
DStRE 2006 S. 1012 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2006 S. 2483
YAAAB-89185

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