Steuerberechnung bei Tod des Erblassers während
Hausbrand
Leitsatz
Stirbt der Erblasser während des Brands seines Hauses, sind
der Erbschaftsbesteuerung das Haus und die darin befindlichen Sachen mit den
Steuerwerten zum Zeitpunkt des Todes zugrunde zu legen. Ansprüche auf
Versicherungsleistungen unterliegen nur insoweit der Steuer, als sie zu diesem
Zeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach infolge der bereits eingetretenen
Schäden begründet waren. Versicherungsansprüche, die erst mit
Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VVG oder
vereinbarter aufschiebender Bedingungen oder aufgrund eines Verzichts des
Versicherers darauf fällig geworden sind und für die
demgemäß die Steuer erst entsprechend später entstanden ist,
dürfen nicht zusammengefasst mit dem Erwerb von Todes wegen ohne Angabe
der auf die einzelnen Steuerfälle entfallenden Erbschaftsteuer besteuert
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1480 Nr. 8 DStRE 2006 S. 1012 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2006 S. 2483 YAAAB-89185