Wahl der Gewinnermittlungsart durch Freiberufler im Jahr der
Praxiseröffnung
Leitsatz
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein
Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam
ausgeübt, wenn er - zeitnah - eine Eröffnungsbilanz
aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung
einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Auf die
zeitnahe Aufstellung einer Eröffnungsbilanz kann nicht deshalb verzichtet
werden, weil die Aktiva und Passiva mit 0 DM zu bewerten wären. Ein
Freiberufler übt im Jahr der Praxiseröffnung sein Wahlrecht auf
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung aus, wenn er nach Form
und ausdrücklicher Bezeichnung eine Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG einreicht und eine zeitnah aufgestellte Eröffnungsbilanz
fehlt. Das gilt auch dann, wenn er eine EDV-Buchführung verwendet, die
eine Gewinnermittlung sowohl durch Einnahmenüberschussrechnung als auch
durch Betriebsvermögensvergleich ermöglicht, lediglich die
versehentliche Verwechslung einer Kennziffer zum Ausdruck der
Einnahmenüberschussrechnung geführt hat und diese bei den
Betriebseinnahmen und -ausgaben auch einen Materialbestand sowie sonstige
Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1457 Nr. 8 EStB 2006 S. 328 Nr. 9 HFR 2006 S. 1085 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2640 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 680 CAAAB-89188