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BFH Urteil v. - IV R 32/04

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, 3

Wahl der Gewinnermittlungsart durch Freiberufler im Jahr der Praxiseröffnung

Leitsatz

Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er - zeitnah - eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Auf die zeitnahe Aufstellung einer Eröffnungsbilanz kann nicht deshalb verzichtet werden, weil die Aktiva und Passiva mit 0 DM zu bewerten wären. Ein Freiberufler übt im Jahr der Praxiseröffnung sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung aus, wenn er nach Form und ausdrücklicher Bezeichnung eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG einreicht und eine zeitnah aufgestellte Eröffnungsbilanz fehlt. Das gilt auch dann, wenn er eine EDV-Buchführung verwendet, die eine Gewinnermittlung sowohl durch Einnahmenüberschussrechnung als auch durch Betriebsvermögensvergleich ermöglicht, lediglich die versehentliche Verwechslung einer Kennziffer zum Ausdruck der Einnahmenüberschussrechnung geführt hat und diese bei den Betriebseinnahmen und -ausgaben auch einen Materialbestand sowie sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1457 Nr. 8
EStB 2006 S. 328 Nr. 9
HFR 2006 S. 1085 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2640
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 680
CAAAB-89188

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