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BFH Urteil v. - X R 55/04

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1 EStG § 34 Abs. 2EStG § 24 Nr. 1

Tarifbegünstigung des § 34 EStG für Ausgleichszahlungen an Versicherungsvertreter bei wesentlicher Einschränkung seines Arbeitsgebietes

Leitsatz

Zahlt ein Versicherungsunternehmen an einen Versicherungsvertreter einen Ausgleich für eine wesentliche Einschränkung dessen Arbeitsgebiets, ist § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG entsprechend anwendbar, wenn die Entschädigung nach den Vorgaben des § 89b HGB berechnet wurde. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG enthält eine Regelungslücke, weil sie nur Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter i. S. von § 89b HGB erfasst, nicht aber nach § 89b HGB berechnete Ausgleichszahlungen berücksichtigt, die Handelsvertreter bei einer wesentlichen Einschränkung ihres Arbeitsgebiets erhalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1641 Nr. 9
EStB 2006 S. 329 Nr. 9
HFR 2006 S. 779 Nr. 8
YAAAB-89762

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