Tarifbegünstigung des § 34 EStG für
Ausgleichszahlungen an Versicherungsvertreter bei wesentlicher
Einschränkung seines Arbeitsgebietes
Leitsatz
Zahlt ein Versicherungsunternehmen an einen
Versicherungsvertreter einen Ausgleich für eine wesentliche
Einschränkung dessen Arbeitsgebiets, ist § 24 Nr. 1
Buchst. c EStG entsprechend anwendbar, wenn die Entschädigung nach
den Vorgaben des § 89b HGB berechnet wurde. § 24 Nr. 1
Buchst. c EStG enthält eine Regelungslücke, weil sie nur
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter i. S. von § 89b HGB
erfasst, nicht aber nach § 89b HGB berechnete Ausgleichszahlungen
berücksichtigt, die Handelsvertreter bei einer wesentlichen
Einschränkung ihres Arbeitsgebiets erhalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1641 Nr. 9 EStB 2006 S. 329 Nr. 9 HFR 2006 S. 779 Nr. 8 YAAAB-89762