Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss
des Aufhebungsvertrages durch vollmachtlosen
Vertreter
Leitsatz
Eine Rückgängigmachung i. S. des
§ 16 Abs. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der
Veräußerer eines Grundstücks seine ursprüngliche
Rechtsstellung deshalb nicht wiedererlangt, weil trotz der formellen Aufhebung
des Grundstückskaufvertrags der Erwerber die Möglichkeit der
Verfügung über das Grundstück behält. Wird der
Veräußerer bei der Aufhebung des Kaufvertrags sowie beim
gleichzeitigen Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Zweiterwerber
vollmachtlos vertreten und erfolgt die Genehmigung beider Verträge im
Rahmen einer notariell beurkundeten Vereinbarung unter Beteiligung des
Ersterwerbers, in der dieser die Löschung seiner Auflassungsvormerkung
bewilligt und der Umbuchung der von ihm geleisteten Teilzahlung auf den
Zweiterwerb zustimmt, liegt eine Rückabwicklung wegen Verwertung einer dem
Ersterwerber verbliebenen Rechtsposition nicht vor, wenn die Verwertung dem
eigenen wirtschaftlichen Interesse diente. Hat für eine GmbH als
Ersterwerber deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer den
Aufhebungsvertrag abgeschlossen, liegt eine Rückabwicklung auch dann nicht
vor, wenn dieser die der GmbH verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen
Interesse verwertet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1700 Nr. 9 DStRE 2006 S. 1359 Nr. 21 CAAAB-89765