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BMF - IV B 2 -S 2177 - 44/06 IV A 5 - S 7206 - 7/06 BStBl 2006 I S. 446

Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom (BGBl 2006 I S. 1095); Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom (BGBl 2006 I S. 1095) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 16 Satz 15 EStG).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Zulässige Anwendung der 1 %-Regelung

a) Umfang der betrieblichen Nutzung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu ermitteln, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an...

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