Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung der Steuerfestsetzung/-anrechnung:
(ESt-Kartei § 36 Karte 2)
Nachträgliche Vorlage der Bescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer (Altfälle, bei denen der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a KStG i. d. F. des Art. 3 des Gesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1433) noch anzuwenden ist)
Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen, nicht den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigenden Einkünften
zu 1 Nachträgliche Vorlage von Steuerbescheinigungen über Körperschaftsteuer (Altfälle)
Dividende als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG
Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluss der Gewinnausschüttung, der als ein Ereignis anzusehen ist, das bei Erlass des Steuerbescheids bereits vorhanden, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel im Sinne des § 173 AO.
Anrechenbare Körperschaftsteuer als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Die anrechenbare Körperschaftsteuer ist als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Vorlage der Steuerbescheinigung ist insoweit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erfassung bei der Einkommensteuer-Festsetzung (und zugleich bei der Anrechnung nach § 36 EStG). Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i...