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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 92/05

Gesetze: AO § 110, AO § 122, AO § 355, FGO § 81, FGO § 82

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

Der Eingangsstempel einer Behörde ist eine öffentliche Urkunde, die grundsätzlich als Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens zu Grunde zu legen ist,

Das Einreichen eines Einspruchs bei einem falschen Finanzamt ist nicht fristwahrend.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Innerhalb der Monatsfrist muss ggf. auch vorgetragen werden, dass ein Angestellter gegen eine ausdrückliche Anweisung verstoßen hat.

Von einem Verschulden des Steuerberaters ist auszugehen, wenn er ein falsches Finanzamt als Boten für einen Einspruch benutzt und er sich nicht vorher ausreichend über etwaige Postlaufzeiten informiert.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAB-90110

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