Zufluss von Leistungen eines Dritten zur Altersversorgung in eine
Pensionskasse für freie Mitarbeiter
Leitsatz
Beiträge einer Rundfunkanstalt, die diese in eine
Pensionskasse für einen gewerblich tätigen freien Mitarbeiter
leistet, sind auch dann Betriebseinnahmen des freien Mitarbeiters, wenn es an
einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung der Anstalt dem
Mitarbeiter gegenüber fehlt. Hat der freie Mitarbeiter einen
Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse erworben, fließen ihm die
Anstaltsbeiträge bereits mit der Gutschrift auf seinem Konto bei der
Pensionskasse zu. Das gilt auch, wenn die Auszahlung der
Altersversorgungsleistungen satzungsgemäß von der Einhaltung von
Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist.