Benennungsverlangen bei unbekanntem Empfänger; Verletzung
des Rechts auf Gehör
Leitsatz
§ 160 AO gilt im Verwaltungsverfahren und auch im
gerichtlichen Verfahren. Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen, den
Empfänger von Zahlungen zu benennen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn
für den Steuerpflichtigen bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen war, dass die angebotenen
Leistungen nicht von seinem Vertragspartner erbracht wurden und daher aus
diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger
auszugehen ist. In diesem Fall ist das Benennensverlangen auch dann
ermessensgerecht, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger nicht bezeichnen
kann, weil ihm bei Vertragsabschluss dessen Name und Anschrift unbekannt waren.
Bei Auslandssachverhalten ist der Steuerpflichtige in erhöhtem Maße
zur Erbringung von Nachweisen und Vorlage von Beweismitteln verpflichtet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 222 Nr. 9 BFH/NV 2006 S. 1618 Nr. 9 EStB 2006 S. 329 Nr. 9 HFR 2006 S. 1074 Nr. 11 LAAAB-90208