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BFH Urteil v. - I R 39/05

Gesetze: AO § 160; FGO § 96

Benennungsverlangen bei unbekanntem Empfänger; Verletzung des Rechts auf Gehör

Leitsatz

§ 160 AO gilt im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren. Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen, den Empfänger von Zahlungen zu benennen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Steuerpflichtigen bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen war, dass die angebotenen Leistungen nicht von seinem Vertragspartner erbracht wurden und daher aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist. In diesem Fall ist das Benennensverlangen auch dann ermessensgerecht, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger nicht bezeichnen kann, weil ihm bei Vertragsabschluss dessen Name und Anschrift unbekannt waren. Bei Auslandssachverhalten ist der Steuerpflichtige in erhöhtem Maße zur Erbringung von Nachweisen und Vorlage von Beweismitteln verpflichtet.

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 222 Nr. 9
BFH/NV 2006 S. 1618 Nr. 9
EStB 2006 S. 329 Nr. 9
HFR 2006 S. 1074 Nr. 11
LAAAB-90208

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