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BFH Urteil v. - IX R 35/05

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden. Aus Mietverträgen, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, folgt noch nicht eine (steuerrechtlich bedeutsame) Befristung der Vermietungstätigkeit. Bei einer auf Dauer angelegten Fremdvermietung ist eine Totalüberschussprognose nur bei Vorliegen eines aus der besonderen Art der Vermietungstätigkeit sich ergebenden Beweisanzeichens gegen die Einkünfteerzielungsabsicht anzustellen. Das Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist insoweit unbeachtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1648 Nr. 9
EStB 2006 S. 330 Nr. 9
HFR 2006 S. 986 Nr. 10
UAAAB-90231

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