Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
Leitsatz
Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten
Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu
erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in
Ausnahmefällen verneint werden. Aus Mietverträgen, die auf bestimmte
Zeit eingegangen sind, folgt noch nicht eine (steuerrechtlich bedeutsame)
Befristung der Vermietungstätigkeit. Bei einer auf Dauer angelegten
Fremdvermietung ist eine Totalüberschussprognose nur bei Vorliegen eines
aus der besonderen Art der Vermietungstätigkeit sich ergebenden
Beweisanzeichens gegen die Einkünfteerzielungsabsicht anzustellen. Das
Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist
insoweit unbeachtlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1648 Nr. 9 EStB 2006 S. 330 Nr. 9 HFR 2006 S. 986 Nr. 10 UAAAB-90231