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EuGH Urteil v. - C-97/90

Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5

Abzug der für ein Investitionsgut gezahlten Vorsteuer

Leitsatz

Art. 20 Abs. 2 EWGRL 388/77 findet Anwendung, wenn eine Person als Stpfl. Investitionsgüter erwirbt und sie Zwecken ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. von Art. 4 der Richtlinie zuordnet. Die Frage, ob ein Stpfl. im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. von Art. 4 der Richtlinie erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Stpfl. liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist. Ein Stpfl., der Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, hat zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Gegenstände das Recht, die gezahlte Vorsteuer gem. Art. 17 der Richtlinie abzuziehen, wie gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke sein mag. Eine Vorschrift oder eine Verwaltungspraxis, die das Recht auf Vorsteuerabzug im Falle einer begrenzten, gleichwohl aber tatsächlichen unternehmerischen Verwendung allgemein einschränkt, stellt eine Abweichung von Art. 17 der Richtlinie dar und ist nur gültig, wenn sie den Anforderungen des Art. 27 Abs. 1 oder des Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie genügt.

Fundstelle(n):
RAAAB-90420

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