Abzug der für ein Investitionsgut gezahlten
Vorsteuer
Leitsatz
Art. 20 Abs. 2
EWGRL 388/77 findet Anwendung, wenn eine Person als Stpfl.
Investitionsgüter erwirbt und sie Zwecken ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeiten i. S. von Art. 4 der Richtlinie zuordnet. Die Frage, ob ein
Stpfl. im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen
Tätigkeiten i. S. von Art. 4 der Richtlinie erworben hat, ist eine
Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts,
zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb
der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen
Tätigkeiten des Stpfl. liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist.
Ein Stpfl., der Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit verwendet, hat zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Gegenstände
das Recht, die gezahlte Vorsteuer gem. Art. 17 der Richtlinie abzuziehen, wie
gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke
sein mag. Eine Vorschrift oder eine Verwaltungspraxis, die das Recht auf
Vorsteuerabzug im Falle einer begrenzten, gleichwohl aber tatsächlichen
unternehmerischen Verwendung allgemein einschränkt, stellt eine Abweichung
von Art. 17 der Richtlinie dar und ist nur gültig, wenn sie den
Anforderungen des Art. 27 Abs. 1 oder des Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie
genügt.