Festtantieme als Vergütungsbestandteil des
Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
zugesagte mehr als 50%ige Gewinnbeteiligung über eine
Tantiemevergütung kann gesellschaftsrechtlich veranlasst sein und damit
ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilen sein. Eine
"Festtantieme", die wie der "Sockelbetrag" einer
Mindesttantieme letztlich für eine angemessene Mindestausstattung des
Geschäftsführers für den Fall eines Verlusts oder eines geringen
Gewinns Sorge tragen soll, ist materiell-rechtlich als Festgehalt anzusehen und
in die Prüfung der Angemessenheit der
Geschäftsführervergütung einzubeziehen. Wird diese
Vergütung neben einem monatlichen Gehalt versprochen, liegt in der
besonderen Zahlungsmodalität (Fälligkeit mit der Feststellung des
Jahresabschlusses) allein kein Hinweis auf eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2007 S. 3 Nr. 44 BB 2007 S. 3 Nr. 44 BFH/NV 2006 S. 1711 Nr. 9 EStB 2006 S. 329 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2006 S. 2744 BAAAB-90502