Objektive Bereicherung bei Gewährung eines zinslosen
Darlehens
Leitsatz
Eine Bereicherung i. S. des § 7 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG muss (objektiv) unentgeltlich sein. Der Erwerb eines
zugewendeten Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist (objektiv)
unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb
ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Als rechtliche Abhängigkeit,
welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit
begründet, kommen Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen
Vertrags (synallagmatische Verknüpfung) als auch durch Setzung einer
Bedingung (konditionale Verknüpfung) oder eines entsprechenden
Rechtszwecks (kausale Verknüpfung) in Betracht. Die Gewährung eines
Darlehens führt nicht zu einer (objektiven) Bereicherung des
Darlehensempfängers, wenn sie zwar zinslos, aber nicht (objektiv) unentgeltlich erfolgt, weil sie rechtlich mit einer in
Geld veranschlagbaren Gegenleistung (hier: Einräumung eines An- und
Vorkaufsrechts an einem Grundstück) verknüpft ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1665 Nr. 9 HFR 2006 S. 1239 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 2832 JAAAB-90508