Berücksichtigung umzugsbedingter
Fahrtzeitveränderungen; Umzugskosten bei Ehegatten kein Drittaufwand
Leitsatz
Die von einem Ehegatten als Umzugskosten geltend gemachten
Mietzahlungen für eine gemeinsam angemietete Ehewohnung können auch
dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn sie vom Konto des anderen Ehegatten
geleistet worden sind. Ein Ehegatte hat mit der Zahlung der Miete für eine
von den Ehegatten gemeinsam angemietete Wohnung nicht nur seine eigene
Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag in seiner Eigenschaft als Vertragspartner
erfüllt, sondern auch die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten und damit
nicht nur für eigene Rechnung, sondern auch für die des anderen
Ehegatten geleistet. Solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd
getrennt leben, ist - jedenfalls wenn entgegenstehende Tilgungsabsichten
nicht geäußert werden - davon auszugehen, dass derjenige
Ehegatte, der eine Zahlung auf eine gemeinsame Verbindlichkeit bewirkt, damit
auch die des anderen Ehegatten begleichen will. Diese Annahme rechtfertigt sich
mit der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1650 Nr. 9 DStRE 2006 S. 1043 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2006 S. 3352 SAAAB-90518