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BFH Urteil v. - VI R 56/02

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Berücksichtigung umzugsbedingter Fahrtzeitveränderungen; Umzugskosten bei Ehegatten kein Drittaufwand

Leitsatz

Die von einem Ehegatten als Umzugskosten geltend gemachten Mietzahlungen für eine gemeinsam angemietete Ehewohnung können auch dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn sie vom Konto des anderen Ehegatten geleistet worden sind. Ein Ehegatte hat mit der Zahlung der Miete für eine von den Ehegatten gemeinsam angemietete Wohnung nicht nur seine eigene Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag in seiner Eigenschaft als Vertragspartner erfüllt, sondern auch die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten und damit nicht nur für eigene Rechnung, sondern auch für die des anderen Ehegatten geleistet. Solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, ist - jedenfalls wenn entgegenstehende Tilgungsabsichten nicht geäußert werden - davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der eine Zahlung auf eine gemeinsame Verbindlichkeit bewirkt, damit auch die des anderen Ehegatten begleichen will. Diese Annahme rechtfertigt sich mit der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1650 Nr. 9
DStRE 2006 S. 1043 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2006 S. 3352
SAAAB-90518

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