Unentgeltlich i. S. des § 4 Satz 2
EigZulG ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art
und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Erforderlich ist, dass der
als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil im wirtschaftlichen
(Veranlassungs-)Zusammenhang (gerade) mit der Wohnungsüberlassung steht.
Eine Gegenleistung für die Überlassung einer neu errichteten Wohnung
an einen Altenteiler kann nicht in der 15 Jahre vor Erstellung dieser
Wohnung erfolgten Freigabe der ursprünglichen Altenteilerwohnung gesehen
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1635 Nr. 9 HFR 2006 S. 1203 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2642 SAAAB-90531