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Oberfinanzdirektion Koblenz - S 3014 A - St 35 6

Bedarfsbewertung

Ermittlung/Aufteilung der Jahresmiete für Ferienwohnungen

Das Entgelt für die Überlassung einer Ferienwohnung setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Nur der Anteil der gezahlten Miete für die Grundstücksnutzung darf zur Ermittlung der Jahresmiete herangezogen werden.

Für die Berechnung bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die auf die Überlassung von Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Dienst- und Sachleistungen (z. B. Gestellung von Frühstück und Bettwäsche/Handtüchern, Endreinigung und Umlage von Nebenkosten sowie Gepäcktransfer) entfallenden Anteile sind im Schätzungswege aus der Gesamtmiete heraus zu ziehen (vgl. einschlägige Kommentierung in „Gürsching/Stenger zu § 146 BewG Rz. 155 f” sowie „Christoffel/Geckle/Pahlke zu § 12 ErbStG Rz. 380 f”).

Hierbei soll für die Überlassung der Einrichtung pauschal ein Anteil von 20 % der tatsächlich vereinbarten Miete angenommen werden. Der Anteil für die sonstigen Leistungen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Insgesamt soll der Kürzungsanteil max. 40 % betragen. Er kann nur ausnahmsweise in besonders begründeten Fällen überschritten werden, wenn die Entgeltsanteile für die sonstigen Dienst- und Sachleistungen diejenigen für die „reine” Grundstücksnutzung offensichtlich ...

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