Wohnungen in einem Heim für schwer behinderte Kinder und Jugendliche nicht von der Grundsteuer befreit
Leitsatz
Wohnungen sind nach § 5 Abs. 2 GrStG auch dann von
der Steuerbefreiung ausgenommen, wenn ihre Überlassung in Erfüllung
mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke erfolgt. Sind schwerbehinderte
Kinder und Jugendliche in Räumen eines Heims untergebracht, die die
Anforderungen an eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn erfüllen, ist
das Heim insoweit auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn die
Überlassung der Räume zu Wohnzwecken Teil der im Rahmen einer
pflegerischen und therapeutischen Gesamtkonzeption erbrachten Leistungen ist,
die der Verwirklichung der vom Heimträger verfolgten mildtätigen bzw.
gemeinnützigen Zielsetzung dienen. Das Vorliegen von Wohnungen
i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass deren Überlassung nicht Selbstzweck ist, sondern
(zugleich) in Erfüllung anderer (steuerbegünstigter) Zwecke erfolgt
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Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1707 Nr. 9 DStRE 2006 S. 1345 Nr. 21 HAAAB-91015