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BFH Urteil v. - II R 77/04

Gesetze: GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b, GrStG § 5 Abs. 2

Wohnungen in einem Heim für schwer behinderte Kinder und Jugendliche nicht von der Grundsteuer befreit

Leitsatz

Wohnungen sind nach § 5 Abs. 2 GrStG auch dann von der Steuerbefreiung ausgenommen, wenn ihre Überlassung in Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke erfolgt. Sind schwerbehinderte Kinder und Jugendliche in Räumen eines Heims untergebracht, die die Anforderungen an eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn erfüllen, ist das Heim insoweit auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn die Überlassung der Räume zu Wohnzwecken Teil der im Rahmen einer pflegerischen und therapeutischen Gesamtkonzeption erbrachten Leistungen ist, die der Verwirklichung der vom Heimträger verfolgten mildtätigen bzw. gemeinnützigen Zielsetzung dienen. Das Vorliegen von Wohnungen i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass deren Überlassung nicht Selbstzweck ist, sondern (zugleich) in Erfüllung anderer (steuerbegünstigter) Zwecke erfolgt .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1707 Nr. 9
DStRE 2006 S. 1345 Nr. 21
HAAAB-91015

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