Anforderungen an Rechnungsangaben bei Lieferung von Mobiltelefonen (Gerätenummer)
Leitsatz
Die Vollziehung eines Verwaltungsakts soll ausgesetzt werden,
wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im
Aussetzungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden.
Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, ob in einer Rechnung
über die Lieferung von Mobiltelefonen die jedem Gerät vom Hersteller
zugeordnete Gerätenummer in der Rechnung oder in einer Anlage zur Rechnung
(Lieferschein) angegeben sein muss, damit die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erfüllt sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1715 Nr. 9 HFR 2006 S. 1023 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2006 S. 2744 WAAAB-91023