Förderung bei teilentgeltlicher Übertragung mehrerer
Wirtschaftsgüter
Leitsatz
Überträgt ein Landwirt im Wege vorweggenommener Erbfolge
landwirtschaftliches Betriebvermögen und das zum Privatvermögen
gehörende Wohnhaus mit dem diesem zuzurechnenden Grund und Boden, ist ein
gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter
aufzuteilen. Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung
des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der
Besteuerung zugrunde zu legen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde oder die Voraussetzungen
eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO gegeben sind. Da es dem
Eigentümer eines Immobilienobjekts freisteht, dieses ohne jede Auflage
oder Einschränkung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu
übertragen und entsprechend Preise für die Übertragung insgesamt
oder für steuerrechtlich eigenständige Gebäudeteile
(Wirtschaftsgüter) in Übereinstimmung mit dem Erwerber festzulegen,
ist der bei der Übertragung für das Wohnhaus vereinbarte Kaufpreis
bei der Festsetzung der Eigenheimzulage nach Maßgabe der §§ 8
und 9 EigZulG zugrunde zu legen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1634 Nr. 9 HFR 2006 S. 1204 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2006 S. 2909 NAAAB-91039