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BFH Beschluss v. - X B 135/05

Gesetze: AO § 30

Offenbarung der Vergleichskennzahlen des Vorgängerbetriebs

Leitsatz

Steht fest, dass die Unternehmensführung des Betriebsnachfolgers in etwa der des Vorgängers entspricht, steht § 30 AO der Offenbarung der Vergleichskennzahlen des Vorgängerbetriebs nicht entgegen, da in diesem Fall - und zwar unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Betriebsübergeber und -übernehmer - die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a AO der Durchführung eines Verfahrens i. S. von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bzw. b AO dient.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1797 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2006 S. 2907
IAAAB-91823

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