Keine gleitende Vermögensübergabe bei Verzicht auf den Vorbehaltsnießbrauch ohne Versorgungsleistung
Leitsatz
Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
liegt auch vor, wenn ein anlässlich der Übergabe von Vermögen
zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder seines
Ehegatten vorbehaltenes Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt gegen
wiederkehrende Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten mit
der Folge abgelöst wird, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt
fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs die private
Versorgungsrente tritt. Es handelt sich dann um eine gleitende
Vermögensübergabe, bei der die Versorgungsrente das ursprünglich
vereinbart Nutzungsrecht ersetzt. Wird jedoch auf den
Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Vermögensübernehmers
verzichtet, ohne dass dieser sich im Gegenzug zu Versorgungsleistungen
verpflichtet, ist die spätere Vereinbarung von Versorgungsleistungen
steuerlich auch dann unbeachtlich, wenn in der Vereinbarung auf das
frühere Nießbrauchsrecht hingewiesen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1824 Nr. 10 EStB 2006 S. 369 Nr. 10 HFR 2006 S. 1100 Nr. 11 WAAAB-91827