Ansatz des Mindestwerts nach § 146 BewG bei Bewertung eines Erbbaurechts
Leitsatz
Bei der Ermittlung des Werts eines Erbbaurechts kann auch der
Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG zugrunde zu legen sein. Die
Verweisung in § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG auf § 146
BewG dient nicht unmittelbar der Bewertung des Erbbaurechts, sondern der
Ermittlung des Werts des bebauten, unbelasteten Grundstücks als
Ausgangsgröße. Deswegen darf dabei gemäß § 146
Abs. 6 BewG der Wert des Grundstücks auch nicht niedriger angesetzt
werden als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre.
Eine Bewertung des Erbbaurechts, die gegen das grundgesetzliche
Übermaßverbot verstößt, ist nicht durch die
Nichtanwendung des § 146 Abs. 6 BewG bei der Bewertung des
bebauten Grundstücks zu vermeiden, sondern dadurch, dass der Nachweis
eines niedrigeren gemeinen Werts auch dort zugelassen wird, wo er -
anders als bei der Bewertung des unbelasteten Grundstücks als
Ausgangsgröße im Rahmen des § 148 Abs. 1 Satz 2
BewG - gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1804 Nr. 10 DStRE 2006 S. 1135 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2006 S. 2910 BAAAB-91834