Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - III R 1/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, EStG § 2

Negative Einkünfte aus einer Beteiligung als Kommanditist als Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Leitsatz

Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i. S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i. S. des § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen. Negative Einkünfte sind grundsätzlich mit positiven Einkünften zu verrechnen und mindern darüber hinaus auch die anrechenbaren Bezüge. Allerdings gelten die gesetzlichen Beschränkungen des Verlustausgleichs (z. B. § 2a, § 15 Abs. 4, § 15a EStG) bei einer Einkunftsart auch im Kindergeldrecht. Da der Begriff der Einkünfte in § 2 Abs. 2 EStG eindeutig definiert ist und der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergelds von der Höhe der "Einkünfte" des Kinds abhängig gemacht hat, sollten alle Einkünfte des Kinds i. S. des § 2 Abs. 1, 2 EStG und damit auch dessen negative Einkünfte zu berücksichtigen sein. Deshalb ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass bewusst herbeigeführte Verluste durch eine Beteiligung als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1825 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3270
WAAAB-91840

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank