Negative Einkünfte aus einer Beteiligung als Kommanditist als Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz
Der Begriff der "Einkünfte" in § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2
Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen"
i. S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als
"Einkommen" i. S. des § 2 Abs. 4 EStG zu
verstehen. Negative Einkünfte sind grundsätzlich mit positiven
Einkünften zu verrechnen und mindern darüber hinaus auch die
anrechenbaren Bezüge. Allerdings gelten die gesetzlichen
Beschränkungen des Verlustausgleichs (z. B. § 2a,
§ 15 Abs. 4, § 15a EStG) bei einer Einkunftsart auch
im Kindergeldrecht. Da der Begriff der Einkünfte in § 2
Abs. 2 EStG eindeutig definiert ist und der Gesetzgeber die Gewährung
des Kindergelds von der Höhe der "Einkünfte" des Kinds
abhängig gemacht hat, sollten alle Einkünfte des Kinds
i. S. des § 2 Abs. 1, 2 EStG und damit auch dessen
negative Einkünfte zu berücksichtigen sein. Deshalb ist
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht dahingehend teleologisch zu
reduzieren, dass bewusst herbeigeführte Verluste durch eine Beteiligung
als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft nicht mit anderen positiven
Einkünften verrechnet werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1825 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3270 WAAAB-91840