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BFH Urteil v. - III R 57/00

Gesetze: EStG § 32 Abs. 6

Vereinbarung einer entgeltlichen Freistellung vom Kindesunterhalt zwischen den Eltern als Erfüllung der Unterhaltspflicht

Leitsatz

Soweit ein Elternteil aufgrund einer Freistellungsabrede Unterhaltsleistungen für den von Unterhaltsansprüchen des Kinds freigestellten Elternteil erbringt, erfüllt er zivilrechtlich dessen Unterhaltspflicht. Wurde die Freistellung gegen ein Entgelt übernommen, kommt der freigestellte Elternteil dadurch auch seiner Unterhaltsverpflichtung i. S. des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG nach, so dass eine Übertragung des Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 Alternative 1 EStG nicht möglich ist. Eine unentgeltliche Freistellung liegt nur dann vor, wenn sie nicht rechtlich abhängig ist von einer die Freistellung ausgleichenden Gegenleistung. Wird die Freistellung in einem Vergleich über die Scheidungsfolgen vereinbart, spricht schon der Wille zum Vergleich grundsätzlich für Entgeltlichkeit. Denn ein Vergleich, der voneinander abhängige gegenseitige Verpflichtungen begründet oder festlegt, ist ein gegenseitiger Vertrag. Die Entgeltlichkeit der Unterhaltsfreistellung ist auch ohne genaue Einzelbewertung der gegenseitigen Verpflichtungen anzunehmen, wenn sich die Elternteile in der Scheidungsfolgenvereinbarung unter Verzicht auf einen genauen Zugewinnausgleich vermögensrechtlich auseinandersetzen und dabei auch den Wert der Unterhaltsverpflichtung gesehen haben. Maßgebend ist insoweit, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, dass sich die von den Parteien zu erbringenden Leistungen und erklärten Verzichte gleichwertig gegenüberstehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1815 Nr. 10
HFR 2006 S. 1234 Nr. 12
GAAAB-91841

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