Vereinbarung einer entgeltlichen Freistellung vom Kindesunterhalt zwischen den Eltern als Erfüllung der Unterhaltspflicht
Leitsatz
Soweit ein Elternteil aufgrund einer Freistellungsabrede
Unterhaltsleistungen für den von Unterhaltsansprüchen des Kinds
freigestellten Elternteil erbringt, erfüllt er zivilrechtlich dessen
Unterhaltspflicht. Wurde die Freistellung gegen ein Entgelt übernommen,
kommt der freigestellte Elternteil dadurch auch seiner Unterhaltsverpflichtung
i. S. des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG nach, so dass
eine Übertragung des Kinderfreibetrags gemäß § 32
Abs. 6 Satz 4 Alternative 1 EStG nicht möglich ist. Eine
unentgeltliche Freistellung liegt nur dann vor, wenn sie nicht rechtlich
abhängig ist von einer die Freistellung ausgleichenden Gegenleistung. Wird
die Freistellung in einem Vergleich über die Scheidungsfolgen vereinbart,
spricht schon der Wille zum Vergleich grundsätzlich für
Entgeltlichkeit. Denn ein Vergleich, der voneinander abhängige
gegenseitige Verpflichtungen begründet oder festlegt, ist ein gegenseitiger Vertrag. Die Entgeltlichkeit der
Unterhaltsfreistellung ist auch ohne genaue Einzelbewertung der gegenseitigen
Verpflichtungen anzunehmen, wenn sich die Elternteile in der
Scheidungsfolgenvereinbarung unter Verzicht auf einen genauen Zugewinnausgleich
vermögensrechtlich auseinandersetzen und dabei auch den Wert der
Unterhaltsverpflichtung gesehen haben. Maßgebend ist insoweit, dass die
Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, dass sich die von den
Parteien zu erbringenden Leistungen und erklärten Verzichte gleichwertig
gegenüberstehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1815 Nr. 10 HFR 2006 S. 1234 Nr. 12 GAAAB-91841