Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein Büro in seinem Haus als steuerbarer Arbeitslohn
Leitsatz
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in
der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer
für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, ist die Unterscheidung
zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach
vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros
erfolgt. Dient es in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im
Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und
die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich
gestattet oder geduldet wird, sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen.
Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar
- über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung
der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, ist anzunehmen, dass die betreffenden
Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden
Rechtsbeziehung beruhen. Sind die Zahlungen den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen, weil sie ohne Abschluss
eines gesonderten Mietvertrags über das Büro geleistet wurden, sind
sie nur dann als steuerfreier Auslagenersatz i. S. des § 3
Nr. 50 EStG zu behandeln, wenn sie Auslagen des Arbeitnehmers
"für den Arbeitgeber" betreffen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2006 S. 369 Nr. 10 HFR 2006 S. 1081 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3621 OAAAB-91847