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BFH Urteil v. - IX R 76/01

Gesetze: EStG § 3 Nr. 50, EStG § 19, EStG § 21

Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein Büro in seinem Haus als steuerbarer Arbeitslohn

Leitsatz

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Dient es in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird, sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen. Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen. Sind die Zahlungen den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen, weil sie ohne Abschluss eines gesonderten Mietvertrags über das Büro geleistet wurden, sind sie nur dann als steuerfreier Auslagenersatz i. S. des § 3 Nr. 50 EStG zu behandeln, wenn sie Auslagen des Arbeitnehmers "für den Arbeitgeber" betreffen.

Fundstelle(n):
EStB 2006 S. 369 Nr. 10
HFR 2006 S. 1081 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3621
OAAAB-91847

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