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BMF - IV B 7 - S 7279a - 17/04 IV B 7 - S 7279b - 2/04

Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG) sowie Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 13d UStG)

Durch Art. 5 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) sind § 13c UStG – Haftung bei Abtretung. Verpfändung oder Pfändung von Forderungen – und § 13d UStG – Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage – in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Ergänzend dazu gilt die durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. d StÄndG 2003 geschaffene Übergangsregelung zur Anwendung der §§ 13c und 13d UStG (§ 27 Abs. 7 UStG). Diese Gesetzesänderungen sind am in Kraft gerieren (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG)

1. Vorbemerkung

1 § 13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. § 13c UStG umfasst auch die Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfän...

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