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Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 EStG
(BStBl 1994 I S. 882)
Bezug:
I. Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ist die degressive AfA in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem bzw. gestellt worden ist.
In diesen Fällen ist es unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. Ist deshalb für ein Gebäude der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt worden, kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes die degressive AfA auch dann vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem bzw. erworben hat und das Gebäude aufgrund des gestellten Bauantrags fertig stellt. Das gilt auch, wenn der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt von einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft gestellt worden ist und nach dem bzw. , bevor das Gebäude fertiggestellt ist, weitere Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beitreten.
Zu den nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG begünstigten Herstellungskosten gehören in diesen Fällen die (anteiligen) Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die (anteiligen) Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes. Aus dem BStBl 1974 II S. 704