Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG
Leitsatz
Die von einer GmbH für den an ihrem Handelsgewerbe atypisch still beteiligten Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberanteile
zur gesetzlichen Sozialversicherung sind als für dessen Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gewährte „Vergütung” im Sinne
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG anzusehen.
Die Tatbestandsmerkmale „Vergütung” und „beziehen” in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG sind weiter zu fassen, als
die Begriffe „Arbeitslohn” und „zufließen”, die nach dem (BStBl 2003, 34) die Erfassung
dieser Arbeitgeberanteile als Arbeitslohn ausschließen.