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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7316

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Anwendung von Urteilen des EuGH (z. B. bei Geldspielgeräten)

Nach Tz. 25 des BStBl 2005 I, S. 1068 tritt eine Änderung der nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch ein, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Abzugsjahr sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist ( BStBl 1997 II, S. 589; vom , BStBl 1997 II, S. 370m.w.N.).

Unabänderbarkeit ist gegeben, wenn bei der Steuerfestsetzung für das Folgejahr, in der ein Vorsteuerteilbetrag nach § 15a UStG 1980 berichtigt werden soll, keine Gründe (z.B. nach §§ 164 Abs. 2, 172 AO) für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr vorliegen. Bei einer Steuerfestsetzung für das Folgejahr können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren ( BStBl 1998 II, S. 36).

Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Änderung an, sondern es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres im jeweiligen Folgejahr hätte geändert werden können (vgl. BFH/NV 1998, 752).

Der EuGH hat im Urteil vom (DS...BStBl 2005 I, S. 617

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