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Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen
Tresoranlagen in Bankgebäuden
FMS vom Az.: S 3230 - 6/16 - 21 880
Der Rundgang und der innere nutzbare Raum der Tresoranlage sowie die Mauern des Tresors sind Teile des Gebäudes.
Wände und Decken von Gebäuden sind dem Gebäude zuzurechnen, auch wenn sie stärker sind als üblich. Das gilt auch für solche Bauteile bei Tresoranlagen.
Stahltüren, Stahlkammern und -fächer sowie Sicherungs- und Alarmvorrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Sie stehen in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb.
Kinobestuhlung
, BStBl III, 686
In einem auf Dauer eingerichteten Lichtspieltheater ist die Kinobestuhlung Betriebsvorrichtung.
Beleuchtungs-, Müllschluckanlagen, Fußbodenplatten
FMS vom Az.: S 3190 - 1/25 - 35 754
Nach Tz. 3.6. AbgrE (Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1) gehören Beleuchtungsanlagen grundsätzlich zum Gebäude. Nicht fest verlegte Beleuchtungskörper und Lichtreklamen können dagegen als besondere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu behandeln sein.
Müllschluckanlagen sind im allgemeinen Teil des Gebäudes.
Lose verlegte, auswechselbare Fußbodenplatten aus Stahlblech oder Kunststoffen in Fabrikgebäuden, die eine stabile und gleichmäßige Unterlage für...