Bürgschaftsprovisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte
Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69
FGO, ob ein an Kapital- bzw. Personengesellschaften Beteiligter dadurch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15
Abs. 2 EStG erzielt, dass er von diesen Gesellschaften Provisionen
für die Übernahme von insgesamt 24 Bürgschaften gegenüber
kreditgewährenden Banken erhält. Die Provisionseinnahmen könnten
(teilweise) auch als Gewinnanteile i. S. des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Sonderbetriebseinnahmen) oder als
verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 20 EStG
oder als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG
anzusehen sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1837 Nr. 10 VAAAB-92620