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BFH Urteil v. - I R 109/04

Gesetze: EStG § 5, EStG § 7; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 99

Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut; Abgrenzung des Gebäudebegriffs; Tankstellenüberdachung als Betriebsvorrichtung oder Gebäude

Leitsatz

Wird einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, gegen Leistung eines verlorenen Baukostenzuschusses für die Errichtung eines Tanklagers fremden Tankraum zu eigener betrieblicher Verwendung zu nutzen, stellt dieses Nutzungsrecht ein aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut dar. Hat das Unternehmen aufgrund einer eigenständigen Verpflichtung über den Tank eine gewisse Mindestmenge umzuschlagen und monatlich ein bestimmtes Umschlagsentgelt zu zahlen, führt der bloße wirtschaftliche Zusammenhang des Nutzungsverhältnisses mit dem Lager- und Umschlagsvertragsverhältnis nicht zur bilanziell einheitlichen Beurteilung beider Rechtsverhältnisse. Eine Tankstellenüberdachung kann als Betriebsvorrichtung oder Gebäude zu beurteilen sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1812 Nr. 10
DB 2007 S. 18 Nr. 27
EStB 2006 S. 370 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2006 S. 884
HAAAB-92629

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