Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut; Abgrenzung des Gebäudebegriffs; Tankstellenüberdachung als Betriebsvorrichtung oder Gebäude
Leitsatz
Wird einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt,
gegen Leistung eines verlorenen Baukostenzuschusses für die Errichtung
eines Tanklagers fremden Tankraum zu eigener betrieblicher Verwendung zu
nutzen, stellt dieses Nutzungsrecht ein aktivierungspflichtiges immaterielles
Wirtschaftsgut dar. Hat das Unternehmen aufgrund einer eigenständigen
Verpflichtung über den Tank eine gewisse Mindestmenge umzuschlagen und
monatlich ein bestimmtes Umschlagsentgelt zu zahlen, führt der bloße
wirtschaftliche Zusammenhang des Nutzungsverhältnisses mit dem Lager- und
Umschlagsvertragsverhältnis nicht zur bilanziell einheitlichen Beurteilung
beider Rechtsverhältnisse. Eine Tankstellenüberdachung kann als
Betriebsvorrichtung oder Gebäude zu beurteilen sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1812 Nr. 10 DB 2007 S. 18 Nr. 27 EStB 2006 S. 370 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2006 S. 884 HAAAB-92629