Mangelnde Sachaufklärung durch Unterlassen einer eigenständigen Prüfung seitens des Finanzgerichts
Leitsatz
Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO
rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last
gelegte Straftat verübt hat. Das Finanzgericht darf sich im Rahmen seiner
freien Beweiswürdigung zwar tatsächliche Feststellungen,
Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen aus einem Strafverfahren zu
Eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass
diese zutreffend sind. Werden substantiierte Einwendungen gegen die im
Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhoben, muss es
ihnen aber nachgehen und aufklären, ob die Feststellungen den Tatsachen
entsprechen.
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1866 Nr. 10 WAAAB-92650