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BFH Beschluss v. - VIII B 186/05

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76

Mangelnde Sachaufklärung durch Unterlassen einer eigenständigen Prüfung seitens des Finanzgerichts

Leitsatz

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Das Finanzgericht darf sich im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zwar tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen aus einem Strafverfahren zu Eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind. Werden substantiierte Einwendungen gegen die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhoben, muss es ihnen aber nachgehen und aufklären, ob die Feststellungen den Tatsachen entsprechen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1866 Nr. 10
WAAAB-92650

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