Voraussetzungen für die Stellung als (Mit-)Unternehmer; offene und verdeckte Stellvertretung; Besonderheiten bei nicht kapitalintensiver Tätigkeit; Bindungen des FG an zurückverweisendes BFH-Urteil
Leitsatz
Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem
Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet. Das
ist diejenige Person, die gemäß § 15 Abs. 2 EStG
selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig
wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte
Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch
Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten
Rechtsschein an. (Mit-)Unternehmer i. S. des § 15 EStG ist,
wer (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko
trägt. Die Merkmale der (Mit-)Unternehmerinitiative und des
(Mit-)Unternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger
ausgeprägt sein. Sie müssen jedoch beide vorliegen. Nach diesen
Kriterien sind auch die Fälle offener und verdeckter Stellvertretung zu
entscheiden. In beiden Fällen ist der Vertretene Unternehmer, sofern das
Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter
gegenüber weisungsberechtigt ist. Maßgeblich ist auch hier, wer den
Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Ist eine unternehmerische
Tätigkeit wesentlich durch den persönlichen Arbeitseinsatz
geprägt und nicht kapitalintensiv, wie dies insbesondere bei
Handelsvertretern der Fall ist, kommt es entscheidend auf das Merkmal der
Unternehmerinitiative an.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 1839 Nr. 10 QAAAB-92652