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BFH Urteil v. - VIII R 21/04

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2; BGB § 705; AO § 179, AO § 180; FGO § 126

Voraussetzungen für die Stellung als (Mit-)Unternehmer; offene und verdeckte Stellvertretung; Besonderheiten bei nicht kapitalintensiver Tätigkeit; Bindungen des FG an zurückverweisendes BFH-Urteil

Leitsatz

Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet. Das ist diejenige Person, die gemäß § 15 Abs. 2 EStG selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an. (Mit-)Unternehmer i. S. des § 15 EStG ist, wer (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt. Die Merkmale der (Mit-)Unternehmerinitiative und des (Mit-)Unternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Sie müssen jedoch beide vorliegen. Nach diesen Kriterien sind auch die Fälle offener und verdeckter Stellvertretung zu entscheiden. In beiden Fällen ist der Vertretene Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist. Maßgeblich ist auch hier, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Ist eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich durch den persönlichen Arbeitseinsatz geprägt und nicht kapitalintensiv, wie dies insbesondere bei Handelsvertretern der Fall ist, kommt es entscheidend auf das Merkmal der Unternehmerinitiative an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1839 Nr. 10
QAAAB-92652

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