Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3190 - 2

Abgrenzung der Gebäude und Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen;
Abgrenzungsbeispiele nach Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen in alphabethischer Reihenfolge

Die mit (OFD M) und (OFD N) übersandte Zusammenstellung wurde überarbeitet. Sie beinhaltet den bis zum hier bekannten Stand der Rechtsprechung und der bis dahin ergangenen Verwaltungsanweisungen. Änderungen bzw. Ergänzungen sind durch Kursivdruck gekennzeichnet. Wie bisher wurde zur Begrenzung des Umfangs der Zusammenstellung auf rechtliche Ausführungen verzichtet und statt dessen auf die einschlägigen Fundstellen hingewiesen. Aktenzeichen werden nur benannt, wenn nicht veröffentlichte Rechtsprechung zitiert wird.

Die Abkürzung „AbgrE” bezeichnet die Gleichlautenden zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen (BStBl 2006 I S. 314; Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1).

Zusammenstellung

Absaugvorrichtungen sind BVo (Tz. 3.7 AbgrE)

Abstellplätze sind keine BVo ( BStBl 1991 II S. 59)

Abwässerfilterbassins sind BVo (Tz. 3.6 AbgrE)

Abwasseranlage siehe Be- und Entwässerungsanlage

Aero-Patenthallen sind Gebäude (Karte 2, Seite 7 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG)

Aktenaufzüge siehe Aufzüge

Alarmanlagen sind Gebäudebestandteil ( BStBl 1993 II S. 544;



In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank