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Abgrenzung der Gebäude und Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen;
Abgrenzungsbeispiele nach Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen in alphabethischer Reihenfolge
Die mit (OFD M) und (OFD N) übersandte Zusammenstellung wurde überarbeitet. Sie beinhaltet den bis zum hier bekannten Stand der Rechtsprechung und der bis dahin ergangenen Verwaltungsanweisungen. Änderungen bzw. Ergänzungen sind durch Kursivdruck gekennzeichnet. Wie bisher wurde zur Begrenzung des Umfangs der Zusammenstellung auf rechtliche Ausführungen verzichtet und statt dessen auf die einschlägigen Fundstellen hingewiesen. Aktenzeichen werden nur benannt, wenn nicht veröffentlichte Rechtsprechung zitiert wird.
Die Abkürzung „AbgrE” bezeichnet die Gleichlautenden zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen (BStBl 2006 I S. 314; Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1).
Zusammenstellung
Absaugvorrichtungen sind BVo (Tz. 3.7 AbgrE)
Abstellplätze sind keine BVo ( BStBl 1991 II S. 59)
Abwässerfilterbassins sind BVo (Tz. 3.6 AbgrE)
Abwasseranlage siehe Be- und Entwässerungsanlage
Aero-Patenthallen sind Gebäude (Karte 2, Seite 7 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG)
Aktenaufzüge siehe Aufzüge
Alarmanlagen sind Gebäudebestandteil ( BStBl 1993 II S. 544;