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BMF - IV B 1 - S 1321 CZE - 3/06 BStBl I 2006 S. 487 Nr. 14

Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe;
Änderung Nummer 1 zu der Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe

Bezug:

Anliegend übersendet das BMF die mit Tschechien getroffene Änderung Nummer 1 zu der Absprache vom zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke.

Die Änderung Nummer 1 ändert den Artikel 10 der Absprache und wurde am unterzeichnet. Zeitpunkt der Anwendung ist der .

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Änderung Nr. 1 zu der ABSPRACHE ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Zur Erhöhung der Wirksamkeit der am getroffenen Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe (im Folgenden „die Absprache” genannt) und zur Ermöglichung des unmittelbaren Informationsaustauschs gemäß Artikel 2 und Artikel 4 der Absprache zwischen den örtlichen tschechischen Steuerbehörden – Finanční ředitelství v Ústí nad Labem und Finanční ředitelství v Plzni – und den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen sind das Bundesministerium der Finanzen und die zuständige Behörde der Tschechischen Republ...

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