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Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2230 A - St 31 1

Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2004

Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1, 2 und 4 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Vfg. vom  – S 2230 A – St 31 2 Ergänzungen oder – über redaktionelle Anpassungen hinaus – Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht. Die Ausführungen in Tz. 3, 5 und 6 umfassen in erster Linie eine kurze und prägnante Zusammenfassung von in früheren Vfg. enthaltenen und besonders erwähnenswerten Regelungen. Etwas anderes gilt für die Tz. 3.10.2 und 6.2.1

1 Gewinnermittlungsarten

1.1 Buchführende Land- und Forstwirte

1.1.1 Buchführungspflicht

Der Buchführungspflicht unterliegen Land- und Forstwirte (LuF), die einen land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betrieb als Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzungsberechtigter bewirtschaften, ferner Verpächter, die einen Betrieb im Ganzen verpachtet, aber nicht aufgegeben haben, wenn die Voraussetzungen des § 140 AO erfüllt sind, z. B. weil das land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist (§ 3 HGB i. V. mit § 238 HGB) oder eine der in § 141 Abs. 1 AO festgelegten Buchführungsgrenzen übers...

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