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BMF - IV C 2 -S 2163 - 3/06 BStBl 2006 I S. 493

Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Regelung für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008

Bezug: BMF- Schreiben vom 6. Mai 2002 - IV C 2 - S 2163 - 16/02 - (BStBl 2002 I S. 526)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende:

Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.

1. Vereinfachungsregelung

Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden:

1.1 Hektar-Richtsätze

1Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze:


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Pflanzenart
Wirtschaftsjahre
1997/1998 bis 2000/2001 oder
1998 bis 2001
Wirtschaftsjahre
2001/2002 bis 2007/2008 oder
2002 bis 2008
Forstpflanzen,
die üblicherweise als Massen-
artikel gezogen werden
10.900 DM
5.450 €
Heckenpflanzen,
die üblicherweise als Massen-
artikel gezogen werden,
nicht jedoch



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