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OFD Magdeburg - InvZ 1272 - 18 - St 222

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3a Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 bei Objekten des betreuten Wohnens, Seniorenheimen, Pflegeheimen

1. Überlassene Wohnräume

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zu § 7 Abs. 5 EStG und zu § 3 InvZulG 1999 dienen Wohnungen, die in der Wohnform des betreuten Wohnens genutzt werden, sowie Pflegegebäude bzw. Pflegezimmer in einer Seniorenwohnanlage nur dann Wohnzwecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eignung der betreffenden Räume zur eigenständigen Haushaltsführung und

  • tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft der Bewohner über die Räumlichkeiten und

  • Vorhandensein von Heizung, Küche bzw. Kochgelegenheit, Bad und Toilette

(vgl.  BStBl 2004 I S. 221, 223 und 225 – und vom  – BStBl 2004 II S. 837).

Auf den Umfang der den Bewohnern neben der Überlassung des Wohnraums gewährten Betreuungs- oder Pflegeleistungen kommt es nicht mehr an. Die frühere gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (H 42a „Wohnzwecke” EStH 2003) ist seither überholt.

Mit BFH-Urteilen vom (, und ) hat der BFH seine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Wohnzwecken dienen” weiter präzisiert und Folgendes entschieden:

  • zur Eignung der betreffenden Räume für eine eigenständige Haushaltsführung

    Die überlassenen Wohneinheiten müssen nach dem Gesetzeswortlaut in §§ 3, 3a InvZulG 1999 nicht die Merkmale des Wohnungsbegriffs im bewe...

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