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BAG Beschluss v. - 1 ABR 21/03

Gesetze: BetrVG § 75 Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 10 Abs. 1

Leitsatz

Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2472 Nr. 45
BB 2005 S. 102 Nr. 2
DB 2004 S. 2377 Nr. 44
HAAAB-93290

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