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BAG Beschluss v. - 1 ABR 32/99

Gesetze: EBRG § 2 Abs. 2; EBRG § 2 Abs. 3; EBRG § 5 Abs. 1; EBRG § 5 Abs. 2; EBRG § 8; EBRG § 9; EBRG § 21 Abs. 1; EBRG § 22; EBRG § 22 Abs. 3; EBRG § 22 Abs. 4; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 2; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 293

Leitsatz

Der fingierten zentralen Leitung einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EBRG ist die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach § 5 Abs. 1 EBRG nicht bereits deswegen subjektiv unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, weil sie selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt, sondern sich diese erst von anderen Unternehmen der Gruppe beschaffen muss. Es steht insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom (- C-440/00 -) keineswegs fest, dass ihr eigener Auskunftsanspruch gegen die Gruppenunternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dort nicht durchgesetzt werden kann.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 440 Nr. 8
DB 2005 S. 112 Nr. 2
NAAAB-93317

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