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BAG Beschluss v. - 1 ABR 58/04

Gesetze: GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1; TVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.

2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.

3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2304 Nr. 42
DB 2006 S. 2070 Nr. 38
DStR 2006 S. 807 Nr. 18
NJW 2006 S. 3742 Nr. 51
IAAAB-93362

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