Gesetze: ArbGG (in der ab geltenden Fassung) § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG (in der ab geltenden Fassung) § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
Leitsatz
Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG (nF) geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen habe, muss der Beschwerdeführer dartun, welchen Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte geben müssen, was er sodann vorgebracht und dass das Landesarbeitsgericht daraufhin möglicherweise anders entschieden hätte. Ohne einen solchen Vortrag ist die Beschwerde unzulässig.
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Fundstelle(n): BB 2005 S. 1456 Nr. 26 DB 2005 S. 956 Nr. 17 PAAAB-93377