Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 5; TzBfG § 4 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 6; Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes für Sozialarbeit vom idF vom § 50; Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale und Entgelt-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes vom Abschn. IV a; Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale und Entgelt-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes vom Abschn. IV b
Leitsatz
1. Auch nach dem Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers hat dieser die bisher im Betrieb geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer Struktur weiter anzuwenden, solange der Betriebsrat einer Änderung nicht zugestimmt hat.
2. Einseitige, nur den Arbeitnehmer belastende einzelvertragliche Ausschlussfristen sind jedenfalls dann unwirksam, wenn ein gekündigter Haustarifvertrag zweiseitig wirkende Verfallfristen vorsah.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2004 S. 1748 Nr. 32 DB 2004 S. 1669 Nr. 31 EAAAB-93401