1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.
3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2006 S. 1798 Nr. 33 DB 2006 S. 1381 Nr. 25 DStR 2006 S. 1418 Nr. 32 NJW 2006 S. 2207 Nr. 30 ZIP 2006 S. 1838 Nr. 39 KAAAB-93425